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Satzung des

Forster Schützenverein e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein hat den Namen Forster Schützenverein e.V. In ihm schließen sich die Freunde des Sportschießens zusammen. Er hat den Sitz in Forst. Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund und ist damit Mitglied im Deutschen Schützenbund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Sportschießens. Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Schützenfeste und Pokalwettkämpfe. Er schafft für seine Mitglieder die notwendigen materiellen Voraussetzungen zum Übungs- und Trainingsbetrieb. Der Verein macht sowohl das sportliche Schießen, als auch eine kulturelle Traditionsvereinspflege zu seinem Inhalt. Dazu gehört das Tragen einer einheitlichen Vereinskleidung zu bestimmten, vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Anlässen.

Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.

Er fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen und ist Stätte der Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinsleben.

Er bildet Schiedsrichter und Übungsleiter im Sportschießen für einen Verein aus.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils aktuellen Abgabeordnung zum Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

Das Eigentum des Vereins wird aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Schenkungen, Erlösen, Einnahmen und Nachlässen gebildet. Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

aktiven (ordentlichen) Mitgliedern,

fördernden ( passiven ) Mitgliedern

Ehrenmitgliedern und

Zweitmitgliedern ( gehören bereits einem weiteren Schützenverein an )

Mitglieder können unter Angabe von Gründen eine „Ruhende Mitgliedschaft“ beantragen. Dabei entfallen die monatlichen Mitgliedsbeiträge und die Ableistung von Arbeitsstunden. Es wird eine pauschale Verwaltungsgebühr pro Jahr in Höhe eines ungekürzten monatlichen Mitgliedsbeitrages erhoben. Des Weiteren sind die Versicherungspflicht und die Abgaben an LSB und BSB wie bei aktiven Mitgliedern zu entrichten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

Mitglieder mit einer „Ruhenden Mitgliedschaft“ können zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder in die aktive Mitgliedschaft wechseln. Während der „Ruhenden Mitgliedschaft“ werden Sie bei der Ausübung der Vereinstätigkeit wie Gastschützen behandelt. Damit haben Sie für diesen Zeitraum auch keinerlei Stimmrecht.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Antrag gestellt und seinen Aufnahmebeitrag entrichtet hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Dem Aufnahmeantrag ist die Bürgschaft eines Vereinsmitgliedes oder ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren wird kein Führungszeugnis verlangt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf der Vorlage einer Bürgschaft durch ein Vereinsmitglied bestehen.

Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschieden sind können eine erneute Mitgliedschaft erwerben. Sie werden grundsätzlich wie neue Mitglieder behandelt.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich diese Satzung anzuerkennen und zu achten. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung zum Selbstkostenpreis.

Neu aufgenommene Mitglieder, die bereits einem weiteren Schützenverein angehören, sind beitragsfrei, wenn glaubhaft bewiesen wird das sie in dem anderen Verein den vollen Beitrag bezahlen. Sie müssen aber alle entstehenden Unkosten gegenüber von Dritten in voller Höhe tragen.

Diese Mitglieder sind verpflichtet, bei Wettkämpfen das Logo des Forster Schützenvereins e.V. zu repräsentieren.

Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für Aufgaben des Vereins einzusetzen, das Vereinseigentum zu schützen und zu mehren und seine Beiträge entsprechend der Beitragsrichtlinie zu entrichten. Die Mitglieder haben die Sicherheitsbestimmungen, das Waffengesetz sowie die Schießstandordnung einzuhalten.

Jedes Mitglied hat, eine jährlich mit der Beitragssatzung neu festzulegende Anzahl von Arbeitsstunden im Verein abzuleisten. Mitglieder, die Ihre zu leistenden Arbeitsstunden nicht, oder nicht vollständig erbracht haben, zahlen für nicht geleistete Arbeitsstunden einen finanziellen Ausgleich. Dieser Ausgleich soll in seiner Höhe einen zumutbaren, angemessenen Betrag nicht überschreiten. Dabei darf die Einnahme aus der Bezahlung von nicht geleisteten Arbeitsstunden nicht die Einnahmen des Vereins wesentlich bestimmen oder den ungekürzten Jahresmitgliedsbeitrag überschreiten.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied über 14 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. In den Vorstand sind nur Mitglieder über 18 Jahre wählbar.

Fördernde Mitglieder und Zweitmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:

- bei erheblicher Verletzung der Satzung,

- bei schweren Verstößen gegen Interessen des Vereins,

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 3 Monate kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen.

Austrittserklärungen von Mittgliedern sind bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich einzureichen.

Die im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Bei nicht Einhaltung, trägt die anfallenden Kosten das jeweilige Mitglied.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand wird gerichtlich und außerordentlich durch

den Vorsitzenden,

den 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,

den Schatzmeister,

mindestens jedoch durch zwei der o. g., vertreten. Bei Notwendigkeit kann durch den Vorstand ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei einer Mitgliederzahl von einschließlich 50 Mitgliedern können bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder in den ordentlichen Mitgliederversammlungen, auch außerhalb der Wahlperiode, nachgewählt werden.

Der Vorstand beschließt entsprechend der Finanzsituation die Mindestbeiträge und Abgaben für das kommende Kalenderjahr und gibt diese bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres bekannt.

Kommt es durch die neu festgelegten Beiträge zu einer effektiven Beitragserhöhung bezogen auf den gesamten Verein von mehr als 10%, ist der Beschluss erst nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung rechtsgültig.

 

§ 9 Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung findet jeweils 2-mal jährlich statt. Dabei sind folgende Tagesordnungspunkte vorzusehen:

-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

-Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,

-Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern

bei Berufungsfällen,

-Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-Satzungsänderungen,

-Beschlussfassung über Anträge,

-Entlastung und Wahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre ),

-Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich ),

-Sonstiges.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die letztbekannte Anschrift jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor der Durchführung.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von Beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn sich nicht mindestens 15 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins zu beantragen und in der Einladung den Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von eingesetztem Gremium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mind. einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahlen, die Entlastung des Kassierers sowie der Vorstandsmitglieder.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

 

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Einzug aller Forderungen das Vermögen des Vereins an die Stadt Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Für Verbindlichkeiten des Schützenvereins Forst haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Hauptversammlung am 05.12.2015 beschlossen.